von Gerhard » So 16. Jul 2023, 10:11
Guten Morgen
Tommy75 hat geschrieben: ↑Sa 15. Jul 2023, 22:56
Und der Satz von BMW: "ein Vorhandensein kann damit nicht verbunden werden" heißt was genau?
Hallo Thomas
Diskutiere doch diesen Satz mal mit deinem TÜV Prüfer. Wenn er danach der Meinung ist, er könne dir die Plakette trotz deines defekten Zündschlosses erteilen, ist doch alles in Ordnung.
Ich hatte das mit der Schlüsselstellung von eins, zwei oder Starten drehend auf Null extra noch mal so deutlich geschrieben, damit keine Missverständnisse aufkommen, wenn einer den Schlüssel neu einsteckt, und dann schreibt das Lenkradschloss rastet in diesem Zustand bei ihm ein, dann wäre dieser Zustand natürlich normal.
Den Schlüssel von eins, zwei oder Starten zurückdrehend auf Null, darf das Lenkschloss nicht einrasten, sonst ist es defekt! Erst wenn der Schlüssel rausgezogen wird, darf das Lenkschloss einrasten. Diese Funktion war technisch bei allen E9 ab Werk so gegeben. Ich denke soweit sind wir uns alle einig.
Ich kenne nun hier beim TÜV Süd keinen Prüfer, der sich nicht an diese Vorschrift hält, und alle mir bekannten Prüfer prüfen diese Funktion bei der Hauptuntersuchung. Der Prüfer gibt diesen Defekt in sein Laptop ein, und hat danach keinen Ermessungsspielraum mehr ob die Plakette zugeteilt wird oder nicht, da das Laptop "Nicht bestanden, schwerwiegender Mangel" ausspuckt. Er darf also keinen Mangel des Zündschlosses festellen und keinesfalls im Laptop vermerken, nur dann kann (wenn keine weitere Mängel die einer Erteilung widersprechen) die Plakette geklebt werden.
Wenn sich dein Prüfer anhand eines auf nicht offiziellem handgeschriebenem und ohne Stempel versehenem Papier überzeugen lässt, ist natürlich ebenfalls alles in Ordnung. Gerne kann ich dir so auch eine Freigabe für einen 18 Zylinder im E9 schreiben:-)
Gruß Gerhard
Guten Morgen
[quote=Tommy75 post_id=43938 time=1689454573 user_id=3075]
Und der Satz von BMW: "ein Vorhandensein kann damit nicht verbunden werden" heißt was genau?
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Hallo Thomas
Diskutiere doch diesen Satz mal mit deinem TÜV Prüfer. Wenn er danach der Meinung ist, er könne dir die Plakette trotz deines defekten Zündschlosses erteilen, ist doch alles in Ordnung.
Ich hatte das mit der Schlüsselstellung von eins, zwei oder Starten drehend auf Null extra noch mal so deutlich geschrieben, damit keine Missverständnisse aufkommen, wenn einer den Schlüssel neu einsteckt, und dann schreibt das Lenkradschloss rastet in diesem Zustand bei ihm ein, dann wäre dieser Zustand natürlich normal.
Den Schlüssel von eins, zwei oder Starten zurückdrehend auf Null, darf das Lenkschloss nicht einrasten, sonst ist es defekt! Erst wenn der Schlüssel rausgezogen wird, darf das Lenkschloss einrasten. Diese Funktion war technisch bei allen E9 ab Werk so gegeben. Ich denke soweit sind wir uns alle einig.
Ich kenne nun hier beim TÜV Süd keinen Prüfer, der sich nicht an diese Vorschrift hält, und alle mir bekannten Prüfer prüfen diese Funktion bei der Hauptuntersuchung. Der Prüfer gibt diesen Defekt in sein Laptop ein, und hat danach keinen Ermessungsspielraum mehr ob die Plakette zugeteilt wird oder nicht, da das Laptop "Nicht bestanden, schwerwiegender Mangel" ausspuckt. Er darf also keinen Mangel des Zündschlosses festellen und keinesfalls im Laptop vermerken, nur dann kann (wenn keine weitere Mängel die einer Erteilung widersprechen) die Plakette geklebt werden.
Wenn sich dein Prüfer anhand eines auf nicht offiziellem handgeschriebenem und ohne Stempel versehenem Papier überzeugen lässt, ist natürlich ebenfalls alles in Ordnung. Gerne kann ich dir so auch eine Freigabe für einen 18 Zylinder im E9 schreiben:-)
Gruß Gerhard