von co2sparer » Do 1. Feb 2024, 21:02
Hallo Peter,
für Oldtimer sind Scheinwerferreinigungsanlage und Leuchtweitenregelung nicht erforderlich. Wichtig ist die Prüfung und Freigabe der ganzen Einheit, also Birne und Lampe.
Austausch ganzer Einheiten
Legal möglich ist ebenfalls der komplette Ersatz von Scheinwerfern und Leuchten, auch wenn diese einer anderen Lichttechnologie angehören. So gibt es für etliche Fahrzeugmodelle Umrüstsätze von Halogen auf Xenon oder LED. Auch dabei ist das Genehmigungszeichen auf dem Bauteil ein absolutes Muss. Auch ist zu beachten, dass bei solchen Um- oder Nachrüstungen eventuell auch weitere Umbauten, wie eine automatische Leuchtweitenregulierung und Scheinwerferreinigungsanlage notwendig sein können.
Link zum Thema:
https://www.tuvsud.com/de-de/presse-und ... hen-achten
Wer es genau wissen will, kann auch in der STVZO nachlesen:
§49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze
(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und
die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern, auf die sich die Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/89/EG (ABl. L 257 vom 24.9.2008, S. 14) geändert worden ist, bezieht, müssen den technischen Vorschriften der Absätze 2, 5 und 6 und der Anhänge 3 bis 11 der ECE-Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ ECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (ABl. L 323 vom 6.12.2011, S. 46) entsprechen.
Mit den Prüfzeichen und der ABE von Osram und Philips ist der gesetzlichen Vorschrift genüge getan.
Wer will kann sich auch noch den Referentenentwurf (291 Seiten) und die Durchführungsverordnungen durchlesen.
Ich hoffe, ich habe jetzt niemanden überfordert. Die Regelungen sind eindeutig.
Grüsse aus Südbaden
Mark
Hallo Peter,
für Oldtimer sind Scheinwerferreinigungsanlage und Leuchtweitenregelung nicht erforderlich. Wichtig ist die Prüfung und Freigabe der ganzen Einheit, also Birne und Lampe.
[u]Austausch ganzer Einheiten[/u]
Legal möglich ist ebenfalls der komplette Ersatz von Scheinwerfern und Leuchten, auch wenn diese einer anderen Lichttechnologie angehören. So gibt es für etliche Fahrzeugmodelle Umrüstsätze von Halogen auf Xenon oder LED. Auch dabei ist das Genehmigungszeichen auf dem Bauteil ein absolutes Muss. Auch ist zu beachten, dass bei solchen Um- oder Nachrüstungen eventuell auch weitere Umbauten, wie eine automatische Leuchtweitenregulierung und Scheinwerferreinigungsanlage notwendig sein können.
[u]Link zum Thema:[/u]
https://www.tuvsud.com/de-de/presse-und-medien/2021/januar/tuev-sued-beim-autolicht-tuning-auf-pruefzeichen-achten
[u]
Wer es genau wissen will, kann auch in der STVZO nachlesen:[/u]
§49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze
(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und [u]die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein.[/u] Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern, auf die sich die Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/89/EG (ABl. L 257 vom 24.9.2008, S. 14) geändert worden ist, bezieht, müssen den technischen Vorschriften der Absätze 2, 5 und 6 und der Anhänge 3 bis 11 der ECE-Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ ECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (ABl. L 323 vom 6.12.2011, S. 46) entsprechen.
Mit den Prüfzeichen und der ABE von Osram und Philips ist der gesetzlichen Vorschrift genüge getan.
Wer will kann sich auch noch den Referentenentwurf (291 Seiten) und die Durchführungsverordnungen durchlesen.
Ich hoffe, ich habe jetzt niemanden überfordert. Die Regelungen sind eindeutig.
Grüsse aus Südbaden
Mark